Verheiratete oder eingetragene Partnerinnen und Partner
Anspruch auf eine Rente besteht, wenn die Partnerin bzw. der Partner im Zeitpunkt des Todes
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
- das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe (oder die eingetragene Partnerschaft), unter Anrechnung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Partnerrente nicht erfüllt, richtet die MPK eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Partnerrente aus.
Partnerinnen und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
Bei Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, besteht Anspruch auf eine Rente, wenn im Zeitpunkt des Todes
- beide Personen unverheiratet waren und zwischen ihnen keine Verwandtschaft bestand, und
- die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert und die überlebende Person am Todestag das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder die überlebende Person für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommt.
Der Anspruch muss innert drei Monaten seit dem Tod bei der MPK schriftlich geltend gemacht werden.
Es ist nicht notwendig, den Lebenspartner / die Lebenspartnerin der MPK bereits zu Lebzeiten zu melden.
Leistungen für Partnerinnen und Partner
Die Partnerrente beträgt 66 2/3% der anwartschaftlichen Altersrente bzw. der bezogenen Altersrente.eine Partnerrente beginnt am Ersten des Monats nach dem Todestag der versicherten Person.
Anstelle der Partnerrente kann auch eine Kapitalleistung verlangt werden. Das entsprechende Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der MPK eingereicht werden.
Todesfallkapital
Sind keine Hinterlassenenleistungen an Partnerinnen oder Partner auszurichten, steht ein Todesfallkapital zu:
- den Kindern der verstorbenen Person
- bei Fehlen von Kindern: den Eltern der verstorbenen Person.
Es setzt sich zusammen aus den von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträgen, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und allfälligen persönlichen Einkäufen, alles ohne Zinsen. Zuvor bezogene Renten, Kapitalleistungen, Bezüge für Wohneigentumsförderung oder Überweisungen bei Scheidungen sowie die Kosten für die Finanzierung von Waisenrenten werden in Abzug gebracht.
Eine Begünstigung von anderen Personen ist nicht möglich.
Waisenrente
Waisen haben Anspruch auf eine Waisenrente bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Sind sie noch in Ausbildung oder zu mindestens 70 % invalid, besteht der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der anwartschaftlichen Altersrente bzw. der bezogenen Altersrente.
Weitere Informationen
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