Überdurchschnittliche Leistungen - ein Leben lang

Bei der MPK sind Sie gut versichert. Die Leistungen bei Pensionierung, Invalidität oder Tod liegen weit über dem, was gesetzlich vorgeschrieben ist.

Informationen für Rentenbeziehende

Haben Sie Fragen zu Ihrer Rente oder möchten Sie uns eine Änderung melden?

Hier finden Sie alle relevanten Informationen.

Adress- und Kontoänderungen

Bitte teilen Sie uns Adress- und Kontoänderungen rechtzeitig mit. Nur so können wir gewährleisten, dass Ihre Rentenleistungen pünktlich überwiesen werden.

Umzug ins Ausland

Wenn Sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen, müssen Sie uns Ihre neue Wohnsitzadresse mitteilen. Je nach neuem Wohnsitzland muss die MPK allenfalls die Quellensteuer von Ihrer Rente (oder von der Kapitalauszahlung) abziehen, auch wenn die Überweisung auf ein Konto in der Schweiz erfolgt.

Heirat/eingetragene Partnerschaft

Eine Heirat oder die Eintragung einer Partnerschaft sowie die Auflösung solcher Verbindungen haben einen Einfluss auf Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der MPK. Melden Sie uns deshalb solche Änderungen umgehend.

Scheidung

Bei Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt ein Ausgleich der während der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Es ist Sache des Gerichts, den Vorsorgeausgleich zu regeln. Die MPK liefert die notwendigen Informationen. Dafür benötigen wir folgende Angaben:

  • Datum der Zivilheirat bzw. des Eintrags der Partnerschaft
  • Datum der Einreichung der Klage auf Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Nach Erhalt des rechtskräftigen Urteils überweist die MPK einen Teil der Rente zugunsten der vom Gericht benannten Person. Oder die MPK nimmt die entsprechenden Leistungen für ihre Rentenbezüger entgegen.
 

Rentenanpassungen

Rentenanpassungen

Der Stiftungsrat prüft jeweils Ende Jahr, ob für das nächste Jahr eine Rentenanpassung oder eine zusätzliche Einmalzahlung erfolgen kann.

 

Todesfall

Verheiratete oder eingetragene Partnerinnen und Partner

Anspruch auf eine Rente besteht, wenn die Partnerin bzw. der Partner im Zeitpunkt des Todes

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe (oder die eingetragene Partnerschaft), unter Anrechnung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Partnerrente nicht erfüllt, richtet die MPK eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Partnerrente aus.

Partnerinnen und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Bei Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, besteht Anspruch auf eine Rente, wenn im Zeitpunkt des Todes

  • beide Personen unverheiratet waren und zwischen ihnen keine Verwandtschaft bestand, und
  • die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert und die überlebende Person am Todestag das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder die überlebende Person für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommt.

Der Anspruch muss innert drei Monaten seit dem Tod bei der MPK schriftlich geltend gemacht werden.
Es ist nicht notwendig, den Lebenspartner / die Lebenspartnerin der MPK bereits zu Lebzeiten zu melden.

Leistungen für Partnerinnen und Partner

Die Partnerrente beträgt 66 2/3% der anwartschaftlichen Altersrente bzw. der bezogenen Altersrente.eine Partnerrente beginnt am Ersten des Monats nach dem Todestag der versicherten Person. 

Anstelle der Partnerrente kann auch eine Kapitalleistung verlangt werden. Das entsprechende Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der MPK eingereicht werden.

Todesfallkapital

Sind keine Hinterlassenenleistungen an Partnerinnen oder Partner auszurichten, steht ein Todesfallkapital zu:

  • den Kindern der verstorbenen Person
  • bei Fehlen von Kindern: den Eltern der verstorbenen Person.

Es setzt sich zusammen aus den von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträgen, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und allfälligen persönlichen Einkäufen, alles ohne Zinsen. Zuvor bezogene Renten, Kapitalleistungen, Bezüge für Wohneigentumsförderung oder Überweisungen bei Scheidungen sowie die Kosten für die Finanzierung von Waisenrenten werden in Abzug gebracht.

Eine Begünstigung von anderen Personen ist nicht möglich.

Waisenrente

Waisen haben Anspruch auf eine Waisenrente bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Sind sie noch in Ausbildung oder zu mindestens 70 % invalid, besteht der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der anwartschaftlichen Altersrente bzw. der bezogenen Altersrente.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie hier.

Auszahlungsdaten

Die Renten erhalten Sie jeweils am Ende jeden Monats ausbezahlt, Kapitalleistungen innert 30 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Schweiz.